Sozialbestattung in Nürnberg: Hilfe vom Sozialamt
Wer die Kosten einer Bestattung tragen muss, sie aber nicht aufbringen kann, bekommt die angemessenen Kosten nach § 74 SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen. In Nürnberg ist dafür das Sozialamt zuständig.
Redaktion: [Redaktion: Name Autorin], Redaktion Beerdigungskosten Nürnberg; fachlich geprüft von [Redaktion: Name], Bestattermeister/in; Gebühren laut Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg (BFGebS), gültig ab 01.04.2026.
Zuständige Stelle in Nürnberg
Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt Nürnberg
Wirtschaftliche Hilfen - Bestattungskosten und Unterhalt
Muggenhofer Straße 136, 90402 Nürnberg
Telefon 0911 231-19544
Beratung nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
- A, B, C, H, J, X, Y, Z: 0911 231-7814
- D, F, I, K, L, N, O, P, Q, R, T, U, V: 0911 231-5719
- E, G, M, S, W: 0911 231-5718
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr, persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung. Eine E-Mail-Adresse gibt die Stadt nicht an; schriftlich erreichen Sie die Stelle über das Kontaktformular. Weitere Hinweise stehen auf der Dienstleistungsseite der Stadt zur Hilfe bei Bestattungskosten.
Die Stadt Nürnberg ist zuständig, wenn die verstorbene Person bis zum Tod vom Sozialamt Nürnberg Sozialhilfe erhalten hat oder der Sterbeort Nürnberg ist.
Voraussetzungen laut Stadt Nürnberg
- Sie sind rechtlich zur Kostentragung verpflichtet, zum Beispiel als Erbe, Unterhaltspflichtiger oder Bestattungspflichtiger.
- Sie sind tatsächlich belastet, durch einen Vertrag mit dem Bestattungsinstitut oder einen Leistungsbescheid der Ordnungsbehörde.
- Nachlass und eigene Mittel reichen nicht aus.
Übernommen werden nur die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten. Weisen Sie das Bestattungsinstitut bei der Beauftragung darauf hin. Für Bestattungen von Amts wegen sieht die Satzung eigene Urnengräber ohne Grabrecht vor (§ 17 Abs. 1 Nr. 8 BFS).
Zur Orientierung bei den städtischen Gebühren: Die anonyme Sammelgruft ohne Trauerfeier kostet in Nürnberg einschließlich Einäscherung 1.393,80 €, ein Urnenerdgrab 1,00 x 1,00 m mit großer Trauerhalle 1.923,80 € und ein Reihengrab mit großer Trauerhalle 3.098,00 €. Welche Kosten im Einzelfall angemessen sind, entscheidet das Sozialamt.
Rechtliche Grundlagen in Bayern
Wer zahlt: Die Kosten der Beerdigung tragen nach § 1968 BGB die Erben, in der Regel aus dem Nachlass.
Wer für die Bestattung sorgen muss: Nach § 15 Satz 1 BestV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV sind das in dieser Reihenfolge Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern (bei Annahme Volljähriger der Annehmende vor den Eltern), Großeltern, Enkelkinder, Geschwister und Kinder der Geschwister. Bestimmt die Gemeinde die Verpflichteten, soll sie den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen (§ 15 Satz 2 BestV).
Wenn niemand handelt: Sind Anordnungen nicht möglich oder erfolglos, sorgt die Gemeinde, in unaufschiebbaren Fällen die Polizei, selbst oder durch Beauftragte für die Bestattung und kann vom Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen (Art. 14 Abs. 2 BestG). In Nürnberg ist das die Stadt Nürnberg.
Fristen: Bestattet werden darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes (§ 18 Abs. 1 BestV). Spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes muss die verstorbene Person bestattet oder eingeäschert sein; Samstage, Sonn- und Feiertage zählen dabei nicht mit (§ 19 Abs. 1 BestV). Die Urne muss spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt sein (§ 19 Abs. 4 BestV). In Nürnberg ist der Beisetzungsort der Urne außerdem innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung zu bestimmen (§ 11 Abs. 2 BFS).
Friedhofszwang: Zulässig sind Erdbestattung, Feuerbestattung mit Beisetzung der Urne in einer Grabstätte oder Seebestattung (Art. 1 Abs. 1 BestG). Beigesetzt wird auf Friedhöfen, außerhalb nur mit Genehmigung (Art. 12 BestG). Urnen werden den Hinterbliebenen nur in Ausnahmefällen zur Überführung ins Ausland ausgehändigt (§ 11 Abs. 1 BFS).
Sozialbestattung: Können die Verpflichteten die Kosten nicht tragen, übernimmt der Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten. Hat die verstorbene Person Sozialleistungen bezogen, ist die bisher leistende Stelle zuständig, sonst der Sozialhilfeträger am Sterbeort. In Nürnberg ist das das Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt Nürnberg.
Quellen: Bestattungsgesetz (BestG) Bayern vom 24. September 1970 (BayRS 2127-1-G), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 47 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98); Bestattungsverordnung (BestV) Bayern vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92, 190, BayRS 2127-1-1-G), zuletzt geändert durch § 50 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75). Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.
Was Sie bereithalten sollten
- Sterbeurkunde der verstorbenen Person
- Angaben zum Nachlass und zu Einkommen und Vermögen der verstorbenen Person
- Angaben zu einer Sterbegeld- oder Lebensversicherung und zu einem Bestattungsvorsorgevertrag
- Angaben zu Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen
- Vertrag oder Kostenvoranschlag des Bestatters und, sobald vorhanden, die Rechnungen
Der Sterbefall wird beim Standesamt beurkundet. Die Todesbescheinigung leitet der Veranlasser der Bestattung oder das Bestattungsunternehmen dem Standesamt zu (§ 3 Abs. 4 BestV).
Unser Rat: Anruf vor dem Auftrag
Rufen Sie beim Sozialamt an, bevor Sie einen Bestatter beauftragen. Dann können Sie klären, welche Leistungen als angemessen gelten, und vermeiden Kosten, die darüber hinausgehen. Sagen Sie dem Bestatter gleich zu Beginn, dass ein Antrag auf Kostenübernahme läuft.
Lässt sich der Auftrag wegen der Bestattungsfrist von acht Tagen nicht aufschieben, wenden Sie sich so bald wie möglich an das Sozialamt und bewahren alle Rechnungen und Belege auf. Einen Kostenvoranschlag erhalten Sie über unsere Anfrage. Wie sich die Gebühren zusammensetzen, lesen Sie auf der Startseite.